Freiwillige Leistungserklärungen für Anlagenteile für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
In der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 (Rechtssache C-100/13) wurde das deutsche System des Bauordnungsrechts in Bezug auf die erforderlichen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise grundlegend überarbeitet. Im Ergebnis dürfen für viele Anlagenteile von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die bisher bauaufsichtlich über z. B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geregelt waren, diese Verwendbarkeitsnachweise nicht mehr gefordert werden.