Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere für Anlagenteile, die nach anderen EU-Richtlinien als der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden, wie z. B. der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), 2014/30/EU (EMV-Richtlinie), dass an diese Anlagenteile keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden dürfen, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Anlagenteile unzulässig erschweren. Diese EU-Richtlinien berücksichtigen in der Regel keine deutschen wasserrechtlichen Anforderungen, so dass der Nachweis dieser Anforderungen über das CE-Kennzeichen nicht erbracht wird.
Hersteller von Anlagenteilen können wasserrechtlich erforderliche Produktleistungen, die nicht im Rahmen europäischer Richtlinien oder Verordnungen nachgewiesen wurden (und auch nicht werden können), auch durch freiwillige Herstellerangaben darlegen. Diese freiwilligen Herstellerangaben sollten in Form einer prüffähigen technischen Dokumentation dargelegt werden. Hierzu kann es je nach Anlagenteil, Einbausituation und Verwendungszweck für die Erbringung des Nachweises erforderlich sein in der Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung/Bescheinigung zugrunde gelegt wurde sowie ob und ggf. welche Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet wurden. Freiwillige Leistungsangaben werden im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigen grundsätzlich anerkannt, es sei denn, dass
Die Herstellung des Anlagenteils muss nicht zwingend unter der Überwachung einer baurechtlich oder sonstig rechtlich anerkannten Stelle (z. B. PÜZ-Stelle, notifizierte Stelle) arbeiten.