30. November 2020
	
    
    	Anlagensicherheit
    
    
    
Nachrüstverpflichtung von geeigneten Zweiwege-Kommunikationssystemen für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen bis 31. Dezember 2020
                   Die BetrSichV fordert in §24 Absatz 2, dass überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen spätestens ab 1. Januar 2021 die Anforderungen aus Anhang 1 Abschnitt 4.1 erfüllen müssen.
                
            
            
        
                             
                             
                             
 
          
         
          
         
          
         ist eine geschützte Marke
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