30. November 2020
Anlagensicherheit
Nachrüstverpflichtung von geeigneten Zweiwege-Kommunikationssystemen für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen bis 31. Dezember 2020
Die BetrSichV fordert in §24 Absatz 2, dass überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen spätestens ab 1. Januar 2021 die Anforderungen aus Anhang 1 Abschnitt 4.1 erfüllen müssen.