TÜV-Verband

Nachrüstverpflichtung von geeigneten Zweiwege-Kommunikationssystemen für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen bis 31. Dezember 2020

Die BetrSichV fordert in §24 Absatz 2, dass überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen spätestens ab 1. Januar 2021 die Anforderungen aus Anhang 1 Abschnitt 4.1 erfüllen müssen.
Aufzug (Foto: demarco - fotolia.com)
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Darin heißt es:

„Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a) betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann."


Dies gilt für Personenaufzüge und Lastenaufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33EU.

  1. Wie wird ab 01.01.2021 mit den noch nicht dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlagen umgegangen?
    Eine Aufzugsanlage im Sinne der Aufzugsrichtlinie, die zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem funktionierenden Zweiwege-Kommunikationssystem ausgerüstet ist, entspricht nicht den Anforderungen der BetrSichV. Die ZÜS werden dies bei ihren Prüfungen - in Abhängigkeit von den vorhandenen Einrichtungen, mit denen sich eine im Fahrkorb eingeschlossene Personen bemerkbar machen kann, um befreit zu werden - bemängeln.

  2. Wie wird ab 01.01.2021 ein fehlendes Zweiwege-Kommunikationssystem durch die ZÜS bewertet? Ist dies ein sicherheitserheblicher oder gefährlicher Mangel?
    Die ZÜS werden bei ihren Prüfungen ab 01.01.2021 ein nicht vorhandenes Zweiwege-Kommunikationssystem als sicherheitserheblichen Mangel (Mangelkategorie 2 mit einer Nachprüffrist von drei Monaten) dokumentieren, wenn die Personenbefreiung sichergestellt ist.
    Wenn auch nach Ablauf der Nachprüffrist noch kein Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet wurde, meldet dies die ZÜS der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
    Sollte eine Personenbefreiung nicht möglich sein, da sich eine eingeschlossene Person weder per Klingel/Hupe, noch per Zweiwege-Kommunikationseinrichtung oder Notrufsystem bemerkbar machen kann, wird die ZÜS dies als gefährlichen Mangel (Mangelkategorie 3 - kein Weiterbetrieb vor Mangelbehebung) dokumentieren. Dies betrifft grundsätzlich auch die Anlagen, bei denen ein Notrufsystem bereits vorhanden ist, jedoch zum Zeitpunkt der ZÜS-Prüfung nicht funktioniert.

  3. Kann die fünfjährige Frist zur Umrüstung verlängert werden?

    Eine Fristverlängerung/Ausnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage in der BetrSichV nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
    Ein nicht wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem würde somit ab dem 01.01.2021 durch eine ZÜS bemängelt.

  4. Gib es vielleicht Alternativ- oder Übergangslösungen?
    Nein, eine Abweichung von den Anforderungen der Verordnung ist nicht rechtskonform.

  5. Welche Anforderungen sind nach BetrSichV an ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem gestellt?
    Anforderungen an ein Zweiwege-Kommunikationssystem finden sich in der TRBS 3121, Ziffer 3.4.3 Absätze (2) bis (4). Es ist aus der BetrSichV nicht abzuleiten, dass bestehende Anlagen mit Aufzugsnotrufsystemen nach DIN EN 81-28 nachzurüsten sind. Ebenfalls gibt es keine weitergehende Definition des Zweiwege-Kommunikationssystems (z. B. Gegen- oder Wechselsprechanlage).