Gemäß § 1 der Gefahrstoffverordnung ist es das Ziel, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.
Prüf- und Wartungstätigkeiten, die an asbesthaltigen Brandschutzklappen regelmäßig durchgeführt werden, sind Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Nummer 2.3 der TRGS 519. Der Betreiber einer Lüftungsanlage muss bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) die Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang I Nr. 2.4 „Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest" berücksichtigen. Die GBU ist vor Aufnahme der Tätigkeit für die unmittelbar an der Brandschutzklappe beschäftigten Menschen zu erstellen. Liegt diese nicht vor, darf eine Auslösung der betroffenen Brandschutzklappen nicht erfolgen!
Weitere Details und Hinweise zu den Mitwirkungspflichten von z. B. Betreibern oder Arbeitgebern finden Sie unten zum Download in der VdTÜV-Information „Prüfung von asbesthaltigen Brandschutzklappen“.