Im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.7. BetrSichV ergeben sich daher Änderungen.
Der Abschnitt 4 gilt für die Prüfung von Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Anlagen und ihre Anlagenteile sind wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.7 BetrSichV können nun „bei Prüfungen von Anlagenteilen […] ersetzt werden
a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren, wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden.“
Damit besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die bisher genau vorgeschriebenen Prüfmethoden von Anlagenteilen durch andere, auch kostengünstigere Methoden zu ersetzen.
Die zugelassenen Überwachungsstellen der Mitglieder des VdTÜV haben einige dieser Prüfkonzepte bestätigt und als VdTÜV-Merkblatt veröffentlicht. Dabei handelt es sich um die folgenden VdTÜV-Merkblätter:
Weitere Prüfkonzepte sind in Vorbereitung.