TÜV-Verband

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CE-Kennzeichnung

Verbraucher finden auf zahlreichen Produkten die sogenannte CE-Kennzeichnung. Der Hersteller ist durch europäische Richtlinien oder Verordnungen verpflichtet, sie anzubringen. Er erklärt damit gegenüber den Behörden, insbesondere der Marktüberwachung, dass sein Produkt sämtliche Anforderungen der entsprechenden EU-Gesetzgebung erfüllt. Es handelt sich also um eine Herstellerselbsterklärung und nicht um ein Prüfzeichen, das von einer unabhängigen Prüfstelle, wie z. B. dem TÜV, vergeben wird und das wieder entzogen werden kann, falls die Anforderungen nicht (mehr) erfüllt sind. Die Prüfverfahren (auch Konformitätsbewertung genannt), welche die EU-Gesetzgebung vorsieht, können je nach Produkt unterschiedlich sein. Auch deshalb ist die CE-Kennzeichnung im Gegensatz zum deutschen GS-Zeichen für den Verbraucher ungeeignet.

Die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung 765/2008 niedergelegt [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:218:0030:0047:de:PDF], Artikel 30 und im Beschluss 768/2008 geregelt, [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:218:0082:0128:de:PDF] Artikel R12.

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