Vollversammlung/Koordinierungskreis der Sachverständigenorganisationen nach AwSV
Die nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisationen haben sich zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch zusammengefunden, um gemeinsame Fragen und Probleme, insbesondere bei der Anerkennung durch die zuständigen Landesbehörden und bei der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, zu behandeln und gemeinsam mit Ländervertretern zu diskutieren.